Bundes-Immissionschutzverordnung
Einleitung
Die Bundes-Immissionschutzverordnung (abgekürzt 1. BImSchV), genauer "Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" dient der Durchsetzung des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Feuerungs- und Heizungsanlagen. Sie trat 1974 in Kraft und wurde seitdem mehrmals überarbeitet.
In der Verordnung sind zulässige Grenzwerte für die Emission von Schadstoffen an die Umwelt geregelt. Die Grenzwerte sind unterschiedlich - je nach Brennstoff - und richten sich auch nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt technisch Möglichen.
Sie gilt für die Neuerrichtung von Heizkesseln als auch für bestehende Anlagen.
Einschneidende Veränderungen
Die insbesondere aus Kostengründen wieder zunehmende Nutzung von Festbrennstoffen und die damit wieder steigende Belastung der Umwelt mit schädlichen Abgasen machten zwingend Neuregelungen notwendig. Die letzte fand mit Inkrafttreten zum 22.03.2010 ihren Niederschlag. Nachfolgend eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Gas- und Ölheizung
Im Kleinleistungsbereich bis 25 kW dürfen die Abgasverluste von Heizkesseln einen Wert von 11 % nicht überschreiten, das bedeutet, daß der Wirkungsgrad bei mindestens 89 % liegen muß. Desweiteren sind Grenzwerte für Stickoxide und Kohlenmonoxid einzuhalten. Bei Heizöl gelten zudem Grenzwerte für den Rußanteil im Rauchgas.
Holz, Hackschnitzel, Holzpellets, Kohle
Scheitholz muß zum Zeitpunkt des Verfeuerns zwingend eine Restfeuchte von unter 25 Masseprozent unterschreiten. Das heißt, es muß im gespaltenen Zustand mindestens 2 Jahre im Freien abgelagert sein. Heizkesselanlagen für Scheitholz müssen außerdem zwingend mit einem Pufferspeicher ausgestattet werden. Der Wasserinhalt des Puffers bemißt sich nach dem Brennstoff-Füllraum (12 Liter je Liter Brennstoff-Füllraum) und der Kesselleistung (55 Liter je kW Heizleistung). Bei Pellets und Hackschnitzeln genügt ein Puffervolumen von 20 l/kW. Automatische Feuerungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Puffer betrieben werden. Mit den verschärften Grenzwerten der sogenannten Stufe 2 der BImSchV, welche ab dem 01.01.2015 gelten, können viele herkömmliche Kesselkonstruktionen nicht mehr eingesetzt werden. Bei einer Heizleistung von über 4 kW muß ein Grenzwert von 0,02 g Staub je m³ und 0,4 g CO je m³ eingehalten werden. Nur für den Einsatz von Scheitholz in Neuanlagen war der Vollzug der 2. Stufe der BImSchV bis zum 31.12.2016 ausgesetzt. Für diese galten jedoch auch vorher die schon schärferen Bestimmungen der 1. Stufe (0,1 g Staub je m³ und 1,0 g CO je m³).
Bestehende Anlagen - das "Aus" für alte Heizkessel
Alte Stinker müssen raus!
Bestehende Heizkessel für feste Brennstoffe, welche vor 1995 aufgestellt wurden, mußten bereits zum 01.01.2015 die Grenzwerte nach Stufe 1 der BImSchV einhalten, bis 2004 aufgestellte Heizkessel gilt die Frist 01.01.2019. Ab 2005 errichtete Heizkessel dürfen bis 2025 betrieben werden, ohne die Grenzwerte nach Stufe 1 einhalten zu müssen. Alte DDR-Guß-Heizkessel können die Anforderungen der BImSchV nicht mehr erfüllen, insbesondere wenn sie mit Holz befeuert werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung der BImSchV?
Wie bisher - der bevollmächtigte Bezirks-Schornsteinfeger. Alle bestehenden Anlagen wurden bzw. werden sogenannten Einstufungsmessungen unterzogen. Je nach Brennstoff gelten unterschiedliche Fristen für die regelmäßigen Kontrollmessungen. Die im Ergebnis der Messungen festgelegten Fristen für Stillegung bzw. Austausch der Heizkessel müssen eingehalten werden, ansonsten drohen Bußgelder.
Sie haben auch noch einen alten Festbrennstoffkessel? Rufen Sie uns an für eine Vor-Ort-Beratung durch uns: Tel. (03561) 541134